Eherecht - Scheidungsgründe
Ehebruch oder ehewidriges Verhalten - z.B.
- Außereheliche Beziehungen
- "Fremdgehen" bei einer Weihnachtsfeier
- Intimer Kontakt zu Prostituierten, insbesondere mit dem Verdacht oder der Gefahr nach Eherecht §52
Scheidungsgründe sind...
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Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.) - Während im aufrechten Eheverhältnis vom Ehepartner bereits ein kontinuierlicher intimer Kontakt zu einem Ehestörer/in (das ist jemand, der bewusst in eine intakte Ehe eingedrungen ist; Paradebeispiele: beste Freund/in des Ehepartners, Arbeitskollegen oder ein Teil eines befreundetes Paars)
Die Detektivkosten können entweder bei der Scheidungsklage als vorprozessuale Kosten gemäß § 41 Absatz 1 Zivilprozessordnung geltend gemacht werden oder als schadenersatzrechtlicher Entschädigungsanspruch gemäß §1489 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch vom Ehepartner oder vom Ehebrecher gefordert werden!
§41 ZPO (1) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.
§1489 ABGB Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
Schwere physische Misshandlung - unabhängig des Geschlechts
Nach einem tätlichen Angriff - SOFORT die Polizei rufen und eine §38 SPG Wegweisung und/bzw §38a SPG Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen (Häuser) veranlassen.
Aktuelles Sicherheitspolizeigesetz (SPG) §38 Wegweisung (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihre Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreiten kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, dass einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.
(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.
§38aSPG Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen (Häuser)
(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3) Im Falle eines Betretungsverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Betroffene hinzuweisen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren.
(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO von Bedeutung sein können.
(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO bei Gericht zu erlegen.
(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch vier Wochen nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. beantragen - die Polizei muss kommen (auch wenn Ihr physische gewaltbereiter Partner im öffentlichen Dienst steht und/oder Freunde in der zuständigen Polizeidienststelle hätte!) und ihres Amtes walten!)
Die Polizei MUSS kommen! ...haben Sie keine Bedenken, falls Ihr gewaltbereiter Ehepartner/in selbst im öffentlichen Dienst steht und/oder gut mit den zuständigen Polizeidienststellen bekannt ist. In weiterer Folge ist ein Rechtsbeistand mit eherechtlicher Praxis zu konsultieren, damit dieser Ihnen zum Beispiel das Betretungsverbot verlängert und Sie auch fachbezogen berät. (zum Beispiel: im Bezug auf Empfehlung eines Frauenhauses oder anderer diesbezüglicher Einrichtungen)
Psychische Misshandlung
Bei diesem Scheidungsgrund ist es unumgänglich, einen Eherechtsspezialisten mit jahrelanger Erfahrung zu Rate zu ziehen, welcher Sie mit praxisbezogenen Beispielen bestens informieren kann!
Bei psychischen Misshandlungen, wir möchten dem zuständigen Richter nicht vorgreifen, ist es aber legitim/notwendig, Tonbandmitschnitte anzufertigen, insbesondere wenn davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Ehepartner bei Gericht die Unwahrheit sagen wird/möchte.
Böswilliges Verlassen des Ehepartners
Wenn der Eheparnter von heute auf morgen aus dem ehelichen Wohnsitz auszieht und womöglich nicht einmal die Adresse des neuen Mittelpunkts seiner täglichen Lebensinteressen bekannt gibt.
HINWEISE!
Es herrscht verbreitet der Irrtum, dass ein "Fremdgehen" keinen Scheidungsgrund mehr darstellt - keineswegs, es ist nach wie vor eine schwere Eheverfehlung! Dieser Irrtum ist durch den Umstand entstanden, dass seit circa 1996 der Ehebruch keine strafrechtlichen Konsequenzen (§194 StGB alt) mehr nach sich ziehen kann.Der Ehebruch ist nicht mehr im Strafrecht, findet aber nach wie vor im Zivilrecht Anwendung.
Das Eherecht ist Zivilrecht!
Wenn eine schwere Eheverfehlung bewiesen worden ist, haben Sie 6 Monate Zeit, anhand dieser Verfehlung eine Scheidungsklage einzureichen - danach verjährt sie!!! Wenn eine schwere Eheverfehlung bewiesen worden ist, keinen Geschlechtsverkehr mit Ihrem Ehepartner mehr durchführen - automatisch verziehen!!!