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Unterhaltsanspruch

Nach einer Scheidung oder Trennung besteht UNTERHALT nach dem Eherecht §66:

Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Hegen Sie begründeten Verdacht, daß Ihre Exfrau / Ihr Exmann nach der Trennung (unabhängig von der Dauer z.B.: 2 Jahre nach der Scheidung) wieder eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, entfällt der Unterhaltsanspruch.

So ein eheähnliches Verhältnis ist erst dann bewiesen, wenn der Mittelpunkt der täglichen Lebensinteressen mit dem neuen Partner gemeinsam wahrgenommen wird:

Das heißt:

Der Unterhaltsanspruch entfällt ebenfalls nach dem Eherecht § 74 "Verwirkung":

Eherecht § 74 "Verwirkung"

Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

Praxisbezogen müsste dem Unterhaltsberechtigten nachgewiesen werden, dass er sich gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten zum Beispiel der Prostitution oder Zuhälterei hingibt.

Außerdem kann bei anhaltenden Drohungen, Beschimpfungen oder Tätlichkeiten dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber die Einstellung der Unterhaltszahlungen an den Berechtigten bei Gericht erwirkt werden.

Der Unterhaltsanspruch erlischt sofort nach §75 Eherecht "Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft"

Eherecht § 75

Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.


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